Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
AHKO GmbH Feuerfest
(Stand 02/2018)

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle auch für künftige Verträge zwischen der AHKO GmbH Feuerfest, Spi- cherner Straße 60, 44149 Dortmund (nachfolgend: Verkäuferin) und dem Käufer. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurden. Die vorlie- genden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch für Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsanga- ben. Mündliche Auskünfte und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind freibleibend und gelten ab Werk oder Lager. Die Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gelten- den Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaiger Verpackungs- und Transportkosten.

Soweit nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis ohne Abzug binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fäl- lig. Rabatte oder Skonti werden nur gewährt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Bei Zahlungseinstellung des Käufers oder bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Käufer die sofortige Zahlung aller offenen Forde- rungen zu verlangen, unabhängig davon, ob diese fällig sind oder nicht. Die Verkäuferin ist weiterhin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und wenn die Vor- auszahlung oder Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist geleistet werden, ohne erneute Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten.

Zur Geltendmachung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ist der Käufer nur insoweit berechtigt, als seine Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Verkäuferin kann die Ausübung des Zurück- behaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abwenden, die auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.

§ 4 Lieferzeit, Transportkosten
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin zuvor schriftlich bestätigt wurden. Sofern der Käufer keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt, wählt die Verkäuferin Transportart und
Transportweg nach billigem Ermessen aus. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert.

Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Käufer. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle etwaigen Genehmigungen erteilt und sämtliche, von dem Käufer beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei der Verkäuferin einge- gangen sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist und der Käufer eine entsprechende Mitteilung erhalten hat.

Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, so ist diese berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.

Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt. Kommt die Verkäuferin in Lieferverzug, so ist der Käufer nur insoweit zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, als eine Lieferung noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die teilweise Erfül- lung des Vertrages hat für ihn kein Interesse; in diesem Falle ist der Käufer zum Rücktritt von dem gesamten Vertrag berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang

Alle Lieferungen gelten ab Werk. Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Rücknahme von Ware

Es wird grundsätzlich keine Ware zurückgenommen, wenn diese der bestellten Ware entspricht und mangelfrei ist. Eine kulanzweise Rücknahme steht im freien Ermessen der Verkäuferin und erfolgt ausschließlich bei einwandfreier, unbeschädigter und originalverpackter Ware. Ware, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurde, wird auch kulanzweise nicht zurückgenommen. Im Falle der Rücknahme vergütet die Verkäuferin den Nettorechnungsbetrag ohne Frachtkosten, abzüglich der durch die Rücknahme entstehenden Frachtkosten sowie einer Aufwandspauschale von 20 % des Nettorechnungsbetrages.

§ 7 Gewährleistung

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt zu untersuchen und der Verkäuferin etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

Bei einem Mangel der Kaufsache ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbesei- tigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Verweigert er diese oder kommt er seinen Mitwirkungs- pflichten bei der Mängelbeseitigung nicht nach, so ist die Verkäuferin von der Mängelbeseitigung befreit.

Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderli- chen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzu- treten oder den Kaufpreis zu mindern.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahren-
übergangs.

§ 8 Haftung

Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzuges, Verschulden bei Vertragsschluss und wegen deliktischer Ansprüche haftet die Verkäuferin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die Verkäuferin auf für einfache Fahrlässigkeit. Soweit die Verkäufe- rin keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Haftung der Verkäuferin wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit die Schadensersatzhaftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zu- grundeliegenden Vertrag vor.

Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist ohne vorherige Zustim- mung der Beklagten nicht zulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, damit die Verkäuferin nötigenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.

Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen nicht bereits anderweitig abgetreten oder gepfändet ist. Der Käufer tritt bereits jetzt in Höhe der Forderung der Verkäuferin sämtliche aus der Weiterveräußerung der Kaufsache gegenüber Dritten entstehenden Forderungen an die Verkäuferin ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache von ihm vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurde.

Ungeachtet er Abtretung und des Einziehungsrechtes der Verkäuferin bleibt der Käufer zur Einbeziehung der For- derung berechtigt. Kommt der Käufer jedoch gegenüber der Verkäuferin in Zahlungsverzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt oder stellt der Käufer die Zahlungen ein oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers ein, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen alle zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, damit die Verkäuferin den Drittschuldnern die Abtretung anzeigen und die Forderung selbst einziehen kann. Statt der Einziehung der Forderung ist die Verkäuferin auch berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Das Verlangen der Herausgabe der Vorbehaltsware oder die Inbesitznahme stellte keinen Rücktritt von dem Vertrag dar. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich aus den Erlösen zu befriedigen. Die Kosten der Verwertung hat der Käufer zu tragen.

Eine Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Gleiches gilt, wenn die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin im Auftrag des Käufers erfolgt. Bei einer Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden Sachen erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhält- nis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu der neuen Sache. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware in der Weise, dass die dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum an der Sache zu übertragen. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer bereits jetzt seine insoweit gegenüber Dritten erwachsenden Forderungen an die Verkäuferin zu Sicherung deren Forderung ab. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Forderungen, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wenn die Vorbehaltsware durch die Verbindung wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird.

Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes und kommt er Käufer in Zahlungsverzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt oder stellt der Käufer die Zahlungen ein oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers ein, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Demontage der Vorbehaltsware zu gewähren und der Verkäuferin das Eigentum an der Vorbehaltsware zurückzuübertragen, sofern dies möglich ist. Die Verkäu- ferin ist berechtigt, die demontierte Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich aus der Erlösen zu befriedigen. Die Kosten der Demontage und der Verwertung hat der Käufer zu tragen.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der frei- zugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verkäuferin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


Allgemeine Vertragsbedingungen für Bau- und Montageleistungen AHKO GmbH Feuerfest
(Stand 02/2018)

§ 1 Geltungsbereich, Geltung der VOB/B

Für alle auch künftige Verträge über Bau-und Montageleistungen zwischen der AHKO GmbH Feuerfest und dem Auftraggeber gelten die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzend gelten darüber hinaus die nachfolgenden zusätzlichen Vertragsbedingungen. Abweichende oder ergän- zende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die AHKO GmbH Feuerfest diesen schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot, Urheberrecht, Bindungsfrist

Alle Angebote der AHKO GmbH Feuerfest sind freibleibend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Abbildungen, Zeichnungen, Pläne sowie Maß- und Gewichtsangaben. Auskünfte und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der AHKO GmbH Feuerfest schriftlich bestätigt wurden.

Alle Angebotsunterlagen, insbesondere auch Abbildungen, Zeichnungen und Pläne, bleiben Eigentum der AHKO GmbH Feuerfest. Die Urheberrechte an diesen Unterlagen liegen bei der AHKO GmbH Feuerfest. Jegliche Verviel- fältigung, Änderung, Verbreitung oder Zugänglichmachung dieser Unterlagen ist ohne vorherige ausdrückliche Zu- stimmung der AHKO GmbH Feuerfest untersagt und berechtigt diese zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen.

Sofern nicht anders angegeben gilt für alle Angebote eine Bindungsfrist von 3 Monate ab Angebotsdatum. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, sind die Angebotsunterlagen unverzüglich und kostenfrei an die AHKO GmbH Feuerfest zurückzusenden.

§ 3 Bereitstellungspflicht des Auftraggebers

Soweit nicht anders vereinbart ist der Auftraggeber verpflichtet, der AHKO GmbH Feuerfest die zur Leistungser- bringung erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Standflächen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie auf der Baustelle kostenfrei bereitzustellen. Kommt der Auftraggeber seiner Bereitstellungspflicht nicht oder unzureichend nach, haftet er für die dadurch entstehenden Verzögerungen und Mehrkosten.

§ 4 Sichtprüfung durch Auftraggeber

Die AHKO GmbH Feuerfest kann von dem Auftraggeber verlangen, dass dieser die Leistung oder in sich abge- schlossene Teile der Leistung nach Fertigstellung unverzüglich einer Sichtprüfung unterzieht. Diese Sichtprüfung stellte keine Abnahme dar, sondern dient lediglich der Feststellung, dass die Leistung oder abgeschlossene Teile der Leistung keine äußerlichen Schäden aufweisen. Stellt der Auftraggeber bei der Sichtprüfung äußerliche Schäden fest, hat er diese unverzüglich der AHKO GmbH Feuerfest anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Sichtprüfung oder die Anzeige, so gelten etwaige bei der Abnahme vorhandene äußerliche Schäden als nicht von der AHKO GmbH Feuerfest verursacht.

§ 5 Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für feuerberührte und abgasdämmende Teile beträgt abweichend von
§ 13 Nr. 4 VOB/B auch für nicht industrielle Feuerungsanlagen 1 Jahr.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht

Ein über die Bestimmungen der VOB/B hinausgehendes Aufrechnungs- Zurückbehaltungs- oder Einbehaltsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die AHKO GmbH Feuerfest kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden, die auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die von der AHKO GmbH Feuerfest gelieferten bzw. bereitgestellten Materialien, insbesondere Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffe sowie die von ihr bereitgestellten Erzeugnisse und Zwischenerzeugnisse bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Grunde liegenden Vertrag im Eigentum der AHKO GmbH Feuerfest (Vorbehaltsware).

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung der AHKO GmbH Feuerfest nicht zulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, die AHKO GmbH Feuerfest unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihr alle erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, damit die AHKO GmbH Feuerfest nötigenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, soweit die durch die Weiterveräußerung gegenüber Dritten erwachsenden Forderungen nicht bereits anderweitig abgetreten oder gepfändet sind. Der Auftraggeber tritt hiermit sämtliche, ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber Dritten erwachsende, Forderungen an die diese annehmende AHKO GmbH Feuerfest zur Sicherung deren Forderung ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einbeziehung der Forderung berechtigt. Kommt der Auftraggeber gegenüber der AHKO GmbH Feuerfest in Zahlungsverzug, so ist diese berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner anzuzeigen und die Forderung selbständig einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber der AHKO GmbH Feuerfest hierzu alle zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Statt der Einziehung der Forderung ist die AHKO GmbH Feuerfest auch berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Das Verlangen der Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. deren Inbesitz- nahme stellt keinen Rücktritt von dem Vertrag dar. Die AHKO GmbH Feuerfest ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich aus den Erlösen zu befriedigen. Die Kosten der Verwertung hat der Auftraggeber zu tragen.

Eine Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für die AHKO GmbH Feuerfest vorgenommen. Dies gilt auch, wenn die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vor- behaltsware durch die AHKO GmbH Feuerfest im Auftrag des Auftraggebers erfolgt. Bei einer Verarbeitung, Umbil- dung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber gehörenden Sachen erwirbt die AHKO GmbH Feuerfest an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu der neuen Sache. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware in der Weise, dass die dem Auftraggeber gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, so ist diese verpflichtet, der AHKO GmbH Feuerfest anteilsmäßig Miteigentum an der Sache zu übertragen. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Auftraggeber hiermit seine insoweit gegenüber Dritten erwachsenden Forderungen an die AHKO GmbH Feuerfest zur Sicherung deren Forderung ab. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Forderungen, die dem Auftraggeber durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wenn die Vorbehaltsware durch die Verbindung wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird.

Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und kommt der Auftraggeber gegenüber der AHKO GmbH Feuerfest in Zahlungsverzug, so kann die AHKO GmbH Feuerfest von dem Auftraggeber verlangen, ihr die Demontage der Vorbehaltsware zu gestatten und ihr das Eigentum an der Vorbehaltsware zurückzuübertra- gen, sofern dies rechtlich möglich ist. Die Demontage der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Die AHKO GmbH Feuerfest ist berechtigt, die demontierte Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- mannes zu verwerten und sich aus den Erlösen zu befriedigen. Die Kosten der Demontage und der Verwertung hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 8 Schriftformerfordernis, Gerichtsstand, geltendes Recht

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen und des zwischen der AHKO GmbH Feuerfest und dem
Auftraggeber geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Änderung des Schriftformerfordernisses.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über sein Zustandekommen ist Dortmund. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

AHKO GmbHFeuerfest

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44149 Dortmund
Tel.: +49 (0) 231 174131
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